Satzung
des
Fischereiverein Eslarn e. V.

erstellt und beschlossen am 16.09.84
geändert und beschlossen am 04.04.86
geändert und beschlossen am 09.01.03

§ 1

    1. Der Name des Vereins lautet: Fischereiverein Eslarn e. V.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Eslarn
    3. Zweck des Vereins ist die Schaffung, Erhaltung und der Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung des waidgerechten Sportfischens, die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern, sowie Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer.
    4. Durch die Ausbildung der Mitglieder und vor allem der Jugend soll der Sinn für die Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer, der Natur und Landschaftspflege gefestigt werden.
    5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2

    1. Mitglied des FV Eslarn kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat.
    2. Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr können mit schriftlicher Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters Vereinsmitglied werden.
    3. Über alle Aufnahmen in den Verein entscheidet der Ausschuß mit einfacher Mehrheit.
    4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft. Der Austritt wird dann zum Jahresende wirksam. Mit der schriftlichen Kündigung sind alle Vereinspapiere, wie Jahreserlaubnisschein und die Vereinssatzung zurückzugeben.
    5. Ein Anspruch auf bereits bezahlte Gebühren besteht nicht.

§ 3

    1. Aus dem Verein kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es:
      das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt
      die Angelerlaubnis mißbraucht oder gegen deren Auflagen verstößt
      gegen die Sportkameradschaft verstößt.
    2. Der Ausschluß wird durch den Ausschuß ausgesprochen. Dem betroffenen Mitglied muß jedoch Gelegenheit zum Gehör gegeben werden.
    3. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits bezahlter Gebühren besteht nicht.

§ 4

    1. Jedes aktive Mitglied hat die festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten.
    2. Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Mitgliedbeitrages, die Anzahl der Erlaubnisscheine und deren Kosten, sowie die Angelbedingungen bestimmt der Ausschuß.
    3. Der Jahresbeitrag muß bis spätestens zum 1. Juni eines jeden Jahres bezahlt werden. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Säumige Mitglieder müssen die anfallenden Mahnkosten in voller Höhe entrichten.
    4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

    Die Organe des FV Eslarn sind:
    - die Vorstandschaft
    - der Ausschuß
    - die Mitgliederversammlung

    Die Vorstandschaft besteht aus dem:
    - 1. Vorstand
    - 2. Vorstand
    - Kassier
    - Sportwart
    - Schriftführer
    - Fisch- und Gewässerwart
    - Jugendwart

    Der Ausschuß besteht aus der Vorstandschaft und 5 dafür gewählten Vereinsmitgliedern.

§ 6

    1. Der 1. und 2. Vorstand sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von Ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis, von der aber der 2. Vorstand im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorstand verhindert ist. Sie berufen auch den Ausschuss ein.
    2. Die Beschlüsse des Ausschusses sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorstand und dem Schriftführer bzw. bei Verhinderung des 1. Vorstandes vom 2. Vorstand und vom Schriftführer zu unterschreiben. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Ausschussmitglieder, davon mindestens drei aus der Vorstandschaft, anwesend sind.

§ 7

    1. Für die Beschlüsse des Ausschusses genügt einfache Mehrheit.
    2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.

§ 8

    1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist vom 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorstand, an jedem Jahresende einzuberufen. In dieser Versammlung erfolgt die Entgegennahme des Jahresberichtes, die Entlastung des Kassiers und der übrigen Vorstandschaft sowie die Durchführung der Neuwahlen, wenn diese erforderlich sind.
    2. Die Mitglieder des FV-Eslarn sind zu jeder Mitgliederversammlung mindestens sieben Tage vorher schriftlich einzuladen.
    3. In dieser Einladung muss die Tagesordnung bekannt gegeben sein.
    4. Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung muss vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand, schriftlich einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens der Hälfte aller Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Gründe verlangt wird.
    5. Die Forderung der Einberufung hat schriftlich zu erfolgen.
    6. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft, den Ausschuss, zwei Kassenprüfer und die Gewässerkontrolleure auf die Dauer von drei Jahre vom Tage der Wahl an gerechnet. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung bestimmt auch den Wahlmodus.
    7. Die jugendlichen Mitglieder des Vereins wählen selbständig einen Sprecher (Jugendbeirat). Dieser gewählte Jugendvertreter hat das Recht, an Ausschusssitzungen teilzunehmen. Er hat das Vorschlagsrecht, jedoch kein Wahlrecht.
    8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorstand , bei dessen Verhinderung, vom 2. Vorstand und dem Schriftführer zu unterschreiben.
    9. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so muss in der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchgeführt werden. Scheidet ein Ausschussmitglied, das nicht zur Vorstandschaft gehört, vorzeitig aus, so rückt derjenige nach, der bei der letzten Wahl die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat.

§9

    1. Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederhauptversammlung beschließen, wozu 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich ist.
    2. bei anderen Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit.

§10

Jedes aktive Mitglied des FV-Eslarn hat jeweils die vom Ausschuss festgelegte Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten. Für nicht geleistete Stunden wird jeweils vom Ausschuss eine Gebühr pro Stunde erhoben.

§11

    Bei Auflösung des Vereins, wozu ¾ der erschienenen Mitglieder einverstanden sein müssen, und bei Wegfall der Gemeinnützigkeit und der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins, wird das eventuell vorhanden Vereinsvermögen allgem. gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt. Das vorherige Einvernehmen mit dem Finanzamt ist herzustellen.

§ 12

Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.